handwerksähnliches Gewerbe
- handwerksähnliches Gewerbe
Gewerbe, das handwerksähnlich betrieben wird (⇡ Handwerksbetrieb), in der Anlage B Abschn. 2 zur Handwerksordnung aufgeführt. Der selbstständige Betrieb eines h.G. als ⇡ stehendes Gewerbe ist unverzüglich der ⇡ Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen (§ 18 HandwO). Die Inhaber des h.G. werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das bei berechtigtem Interesse eingesehen werden kann (§ 19 HandwO). Ein ⇡ Befähigungsnachweis für diese Eintragung ist nicht erforderlich, im Übrigen gelten die Vorschriften über die ⇡ Handwerksrolle.
- Wirtschaftliche Bedeutung: Vgl. Abbildung „Entwicklung von Betrieben, Beschäftigten und Umsatz im handwerksähnlichen Gewerbe“.
- Weitere Informationen unter www.zdh.de.
Lexikon der Economics.
2013.
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