handwerksähnliches Gewerbe

handwerksähnliches Gewerbe
Gewerbe, das handwerksähnlich betrieben wird ( Handwerksbetrieb), in der Anlage B Abschn. 2 zur Handwerksordnung aufgeführt. Der selbstständige Betrieb eines h.G. als  stehendes Gewerbe ist unverzüglich der  Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen (§ 18 HandwO). Die Inhaber des h.G. werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das bei berechtigtem Interesse eingesehen werden kann (§ 19 HandwO). Ein  Befähigungsnachweis für diese Eintragung ist nicht erforderlich, im Übrigen gelten die Vorschriften über die  Handwerksrolle.
- Wirtschaftliche Bedeutung: Vgl. Abbildung „Entwicklung von Betrieben, Beschäftigten und Umsatz im handwerksähnlichen Gewerbe“.
- Weitere Informationen unter www.zdh.de.

Lexikon der Economics. 2013.

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